Wohnort
Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden sowohl am inländischen Arbeitsort als auch am Wohnort im In- oder Ausland nachgewiesen.
Die Zuordnung zum Wohnort richtet sich nach den – dem Arbeitgeber gegenüber – angegebenen melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Angaben über Beschäftigte mit ausländischem Arbeitsort liegen definitionsgemäß nicht vor.