Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
- Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
- Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z.B. Elternzeit).
- Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet – soweit aus der Personengruppendefinition erkennbar.
Ebenso zählen folgende Personen zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten:
- Beschäftigte in einem Ausbildungsverhältnis
- Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und ähnlichen Einrichtungen
- Beschäftigte in Freiwilligendiensten Geringfügig Beschäftigte werden nicht unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nachgewiesen. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen Beamte und Beamtinnen, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige sowie Berufs- und Zeitsoldaten.