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Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
  • Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
  • Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z.B. Elternzeit).
  • Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet – soweit aus der Personengruppendefinition erkennbar.

Ebenso zählen folgende Personen zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten:

  • Beschäftigte in einem Ausbildungsverhältnis
  • Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und ähnlichen Einrichtungen
  • Beschäftigte in Freiwilligendiensten Geringfügig Beschäftigte werden nicht unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nachgewiesen. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen Beamte und Beamtinnen, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige sowie Berufs- und Zeitsoldaten.

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