Körperschaftsteuerpflichtige
Nach Art der Steuerpflicht unterscheidet man:
- Unbeschränkt Steuerpflichtige: dies sind nach § 1 KStG die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG), soweit nicht für bestimmte Einkünfte Sonderregelungen – z.B. in Doppelbesteuerungsabkommen und anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen – bestehen.
- beschränkt Steuerpflichtige: dies sind nach § 2 KStG die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.