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Körperschaftsteuerpflichtige

Nach Art der Steuerpflicht unterscheidet man:

  • Unbeschränkt Steuerpflichtige: dies sind nach § 1 KStG die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte (§ 1 Abs. 2 KStG), soweit nicht für bestimmte Einkünfte Sonderregelungen – z.B. in Doppelbesteuerungsabkommen und anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen – bestehen.
  • beschränkt Steuerpflichtige: dies sind nach § 2 KStG die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.