Voraussichtliche Forderungen
Die Höhe der voraussichtlichen Forderungen d. h. alle Forderungen, die von den Gläubigern bis zum Zeitpunkt der Datenübermittlung an die Statistiker bei den Amtsgerichten angemeldet wurden oder gegebenenfalls geschätzt wurden. Der Betrag umfasst auch die durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen.