Absonderungsrechte
Steht einem Insolvenzgläubiger oder einer Insolvenzgläubigerin ein Sicherungsrecht zu, so haben sie das Recht auf eine gesonderte und vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderungen aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand. Nicht befriedigte Absonderungsrechte können als ungesicherte Forderungen angemeldet werden und sind dann in den quotenberechtigten Forderungen enthalten.