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Regelinsolvenzverfahren

Diese Verfahrensart wird auf juristische Personen/Unternehmen sowie natürliche Personen, die selbstständig tätig sind, angewandt. Aber auch bei ehemals selbstständig tätigen Personen kommt es zur Anwendung, wenn diese zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, mindestens 20 Gläubiger haben, oder wenn Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen. Für alle anderen natürlichen Personen ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren möglich.