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Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners bzw. der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten (z. B. Gerichtskosten, Vergütung für die Insolvenzverwaltung) zu begleichen. Mittellose Schuldnerinnen und Schuldner, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.