:: 233/2024

Pressemitteilung 233/2024

Erbschaften und Schenkungen: 2023 wurden in Baden-Württemberg im Schnitt 420 000 Euro übertragen

2023 wurden Vermögenswerte im Wert von 12,4 Milliarden Euro steuerlich veranlagt

Im Jahr 2023 hat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg mehr als 29 500 Erbschaften und Schenkungen mit einem Vermögen im Wert von 12,4 Milliarden (Mrd.) Euro steuerlich veranlagt. Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes stieg damit die Zahl der Vermögensübergänge, bei denen ein positiver steuerpflichtiger Erwerb vorlag, gegenüber dem Vorjahr leicht um 1,9 %. Spürbar angestiegen war dagegen der Gesamtwert der Vermögensübergänge (4,5 %). Ebenfalls gestiegen ist der durchschnittliche Vermögenswert je Übertragung mit fast 420 000 Euro je Fall. Im Vorjahr lag dieser bei 410 000 Euro.

Bei den statistisch erhobenen Vermögensübertragungen sind nur Erbschaften und Schenkungen enthalten, für die von den Finanzämtern eine Steuerfestsetzung (ggf. mit 0 Euro) erfolgte. Insbesondere kleinere Erbschaften sind daher nur teilweise enthalten. Für die Besteuerung maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb, also der Wert der Vermögensübertragung nach Abzug verschiedener Befreiungen und gegebenenfalls auch der Hinzurechnung bestimmter Beträge. Der steuerpflichtige Erwerb belief sich 2023 in Baden-Württemberg auf 8,8 Mrd. Euro. Der Wert der festgesetzten Steuer war mit mehr als 1,9 Mrd. Euro um 9,4 % höher als im Vorjahr. Die errechnete Steuerquote (festgesetzte Steuer im Verhältnis zum steuerpflichtigen Erwerb) betrug 21,9 %.

Bei etwa 23 500 Fällen und somit bei knapp vier Fünftel der steuerpflichtigen Erwerbe handelte es sich um eine Erbschaft. Deren Wert lag bei etwa 5,5 Mrd. Euro. Auf Schenkungen entfielen dagegen etwa 3,3 Mrd. Euro.

Rund 41 % der steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen entfielen auf Vermögensübertragungen bis 50 000 Euro. In diesen Fällen wurde Vermögen im Wert von 245 Millionen (Mill.) Euro übertragen. Dagegen fanden in 1,4 % der Fälle steuerpflichtige Vermögenübergänge von mehr als 2,5 Mill. Euro statt, die einen Gesamtwert von über 3,7 Mrd. Euro hatten. Auf diese Erwerbe entfielen knapp 1 Mrd. Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Hinsichtlich der 2023 steuerlich erfassten Nachlässe wurden knapp 12 000 Fälle von den Finanzämtern abschließend bearbeitet, wobei die Erbfälle teilweise bereits in den Vorjahren eingetreten waren und deren Steuerfestsetzungen bei den Erben in 2023 stattfand. Der Gesamtwert der Nachlässe belief sich vor Abzug der Nachlassverbindlichkeiten auf 10,1 Mrd. Euro. Der Reinnachlass, also unter Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, belief sich auf 8,1 Mrd. Euro. Im Schnitt hatte ein Reinnachlass einen Wert von etwa 676 000 Euro. Mehr als ein Drittel der Reinnachlässe hatte dabei einen Wert zwischen 500 000 Euro und 2,5 Mill. Euro.

Ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten entfielen 4,2 Mrd. Euro auf Grundvermögen (41,1 %) ein Anteil von 0,8 Mrd. Euro (8,3 %) auf Betriebsvermögen. Der größte Teil des Nachlasswertes (50,0 %) umfasste mit 5,0 Mrd. Euro sonstiges Vermögen wie Bankguthaben, Wertpapiere, Versicherungen und Hausrat.

Tabelle 1
Unbeschränkter steuerpflichtiger Erwerb in Baden-Württemberg Veranlagung 2023 nach Größenklassen des übertragenen Vermögens und Erwerbsart
Steuerbarer Erwerb von ...
bis unter ... EUR
Übertragenes Vermögen
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen
Anzahl1.000 EUR

Datenquelle: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik.

unter 50.00012.101245.364
50.000–100.0005.163370.666
100.000–200.0004.871697.514
200.000–500.0004.5311.400.125
500.000 u. mehr2.9296.099.807
Schaubild 1:
Schaubild 1:
Tabelle 2
Erbschafts- und Schenkungsteuer: Steuerpflichtige Erwerbe insgesamt in Baden-Württemberg 2023 nach Erwerbsart
Steuerpflichtiger Erwerb1)Erwerbe
Anzahl Fälle1.000 EUR

1) Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb > 0 Euro.

2) Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle bei Erwerben von Todes wegen.

3) Vor bzw. nach Abzug von Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG, Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG, Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG, Gewinnausgleichsforderungen nach § 5 ErbStG, Freibetrag nach § 17 ErbStG, Summe der sowie abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten und DBA-Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen) abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen.

Datenquelle: Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik.

Erwerbe vor Abzug2)3)29.54212.408.796
Erwerbe nach Abzug2)3)29.49910.328.083
Steuerpflichtiger Erwerb29.6508.830.716
Tatsächlich festgesetzte Steuer29.3171.935.561
Schaubild 2:
Schaubild 2: