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Grundleistungen

Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz sollen den notwendigen Bedarf der Leistungsberechtigten an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern im notwendigen Umfang durch Sachleistungen decken. Unter besonderen Umständen können anstelle der Sachleistungen auch Wertgutscheine und Geldleistungen erbracht werden.

Zusätzlich erhalten Leistungsempfänger einen monatlichen Geldbetrag (Taschengeld) für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die so gewährte individuelle Hilfeleistung ist insgesamt geringer als die korrespondierenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.