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Emissionserklärungen

Emissionserklärungen (EEK) müssen von Betreibern gemäß 4.BImSchV in Verbindung mit der Großfeuerungsanlagenverordnung (13.BImSchV) und der Technischen Anleitung (TA) Luft abgegeben werden. Angaben zu gehandhabten Stoffen und Emissionen einzelner Schadstoffe der zugehörigen Anlagen werden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) im Emissionskataster erfasst und bereitgestellt. Emissionserklärungen werden 4-jährlich erstellt (z.B. 2000, 2004ff).