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Baumschulflächen

Hierzu zählen Flächen zur Anzucht und Vermehrung von Obst- und Ziergehölzen sowie von Forstpflanzen, jedoch ohne forstliche Saat- und Pflanzgärten für den Eigenbedarf der Forstbetriebe und ohne Rebschulflächen und Rebschnittgärten. Flächen, die im Erhebungsjahr brachliegen, im darauf folgenden Jahr jedoch wieder als Baumschulfläche genutzt werden sollen, zählen auch dazu.