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Ausbildung

Nachgewiesen werden sowohl der erreichte allgemeine Schulabschluss als auch die abgeschlossene Berufsausbildung der Beschäftigten. Die Angaben beziehen sich auf den höchsten Abschluss, auch wenn diese Ausbildung für die derzeit ausgeübte Tätigkeit nicht vorgeschrieben oder verlangt ist.

Als abgeschlossene Berufsausbildung wird die Ausbildung in einem anerkannten Lehr- oder Anlernberuf (Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes), Abschluss einer Berufsfach- oder Fachschule, Abschluss einer Fachhochschule, an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. Universität angesehen.