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Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren kann auf Antrag durch die Gläubiger oder den Schuldner über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person eröffnet werden. Ferner kann ein Verfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, über einen Nachlass oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft eröffnet werden. Allgemeine Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit (Antrag durch den Schuldner) und die Überschuldung (bei juristischen Personen). Zu unterscheiden ist zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, den Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen durch Verwertung des Schuldnervermögens zu ermöglichen. Beendet wird das typische eröffnete Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung. Sofern der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht verschuldeten Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein.