Regelfall der Auskunftspflicht

Für die meisten Bundesstatistiken besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 15 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit der jeweiligen spezialgesetzlichen Rechtsvorschrift. Diese legt fest, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.

Bei Erhebungen, für die das Gesetz Auskunftspflicht vorsieht, kann in den nachfolgenden Fällen von der Auskunftspflicht befreit werden:

Befreiung von der Auskunftspflicht

Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollen gemäß § 6 Absatz 4 Bundesstatistikgesetz (BStatG) im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Diese Regelung wird soweit möglich bereits im Vorfeld bei der Stichprobenziehung berücksichtigt. Sollte Ihr Unternehmen dennoch für mehr als drei Stichprobenstatistiken ausgewählt werden, bitten wir um eine kurze Information. Wir prüfen den Sachverhalt gerne.

Existenzgründer können in den ersten drei Betriebsjahren auf Antrag von der Auskunftspflicht befreit werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Möglich ist das für Statistiken auf Basis folgender Gesetze:

  • Gesetz über die Kostenstrukturstatistik
  • Dienstleistungsstatistikgesetz
  • Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
  • Handelsstatistikgesetz
  • Beherbergungsstatistikgesetz
  • Preisstatistikgesetz
  • Verdienststatistikgesetz
  • Umweltstatistikgesetz

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