Hinweise zum Geheimhaltungsverfahren in den Personalstatistiken

Statistische Ämter des Bundes und der Länder

Ergebnisse der Personalstand-und Versorgungsempfängerstatistik sind stets Zusammenfassungen der Ausgangsdaten, die sich aus den Angaben zu den einzelnen Beschäftigten und Versorgungsempfängern zusammensetzen. Insbesondere die zunehmende Bereitstellung solcher Ergebnisse in elektronischer Form könnte Rückschlüsse auf Einzelpersonen erleichtern. Um weiterhin den Schutz personenbezogener Daten in den Personalstatistiken zu gewährleisten, ist die Anwendung eines Geheimhaltungsverfahrens somit zwingend erforderlich. Das unten im Einzelnen erläuterte Verfahren der statistischen Geheimhaltung ist für zu veröffentlichende Daten der Personalstand-und Versorgungsempfängerstatistik ab dem Berichtsjahr 2014 anzuwenden. Zeitreihen, die Daten vor 2014 enthalten, sind ebenfalls mit dem unten beschriebenen Verfahren geheim zu halten, auch wenn dieselben Daten zuvor bereits veröffentlicht wurden.

Hiermit wird den Bestimmungen des § 16 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG)1 Rechnung getragen, wonach Einzelangaben grundsätzlich geheim zu halten sind, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Lediglich den obersten Bundes-und Landesbehörden dürfen nach § 14 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes (FPStatG)2 zu Planungszwecken Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit nur ein einziger Fall ausgewiesen wird. Im Rahmen der Verwendung dieser Daten ist die Geheimhaltung durch diese Behörden hingegen sicherzustellen.

Fallzahlen und Vollzeitäquivalente der Beschäftigten

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung wird ein Rundungsverfahren angewendet. Alle Tabellenfelder mit Fallzahlen werden zunächst ohne Rundung ermittelt. Anschließend wird jede Zahl für sich auf ein Vielfaches von 5 auf-oder abgerundet. Dieses Verfahren führt nur zu einem sehr geringen Informationsverlust. Wie in der nachstehenden Übersicht ersichtlich, beträgt je ausgewiesenem Datenfeld die Abweichung vom Echtwert maximal 2 Personen (bzw. weniger als 2,5 Vollzeitäquivalente). Dies gilt auch für summierte Werte innerhalb der Tabellen, da diese zunächst anhand der ungerundeten Werte ermittelt und anschließend gerundet werden. Diese Vorgehensweise hat zusätzlich den Vorteil, dass logisch identische Angaben in unterschiedlichen Tabellen immer mit exakt demselben Wert angegeben werden (tabellenübergreifende Konsistenz). Gegenüber herkömmlichen Geheimhaltungsverfahren, haben Rundungsverfahren den Vorteil, dass keine Angaben mehr vollständig gesperrt werden müssen.

Echtwert0123456789101112
Nach Rundung0510

Zu beachten ist, dass in den Tabellen Rundungsdifferenzen auftreten können, wenn man innerhalb einer Tabelle die gerundeten Werte aufsummiert. Ein Tabellenwert von 0 bedeutet, dass es sich um weniger als drei Beschäftigte oder zweieinhalb Vollzeitäquivalente handelt.

Durchschnittswerte

Für Wertmerkmale (z. B. Bezüge, Alter, Arbeitszeitfaktoren, Ruhegehaltssätze) werden die Durchschnitte mit den Echtwerten ermittelt. Alle Tabellenfelder mit (Durchschnitts-)Werten, die auf einer tatsächlichen oder gerundeten Fallzahl von 0 beruhen, werden gesperrt und mit »·« dargestellt. Durchschnittswerte werden in der Regel nicht mit voller Genauigkeit (z. B. allen Nachkommastellen) veröffentlicht, da bei zu genauer Angabe weitere Sperrungen notwendig werden können, um die Geheimhaltung zu gewährleisten.

Veränderungsraten und Anteile

Bei der Berechnung von Quoten und Veränderungsraten werden ebenfalls Echtwerte verwendet. Generell werden keine Raten und Anteile ausgewiesen, zu deren Bildung die Fallzahlen 0, 1 oder 2 verwendet wurden. Zusätzlich werden Anteile und Raten in der Regel ohne Nachkommastellen ausgewiesen. Bei großen Fallzahlen kann davon abgewichen werden.

Generell ist die Berechnung von Änderungsraten oder Anteilen aus sehr kleinen Fallzahlen bzw. Veränderungen problematisch. Sie sollte, wenn überhaupt, nur mit großer Vorsicht durchgeführt werden und nur dann Nachkommastellen enthalten, wenn die Bezugsgrößen so groß sind, dass die resultierende Aussage sinnvoll ist. Die Verwendung gerundeter Zahlen zur Berechnung von Raten und Anteilen kann bei kleinen Fallzahlen zu verzerrten Ergebnissen führen. Daher werden in den Personalstatistiken bei der Berechnung von Quoten und Veränderungsraten Echtwerte verwendet.