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Kontinuität und Diskontinuität in der Altersvorsorge

Bericht von der Jahrestagung 2015 des Forschungsnetzwerkes Alterssicherung

Eine kontinuierliche Vollzeittätigkeit im Erwerbsleben oder eine lebenslange eheliche Partnerschaft sind heute mehr denn je Garanten für ein auskömmliches Einkommen im Alter. Doch beide Voraussetzungen sind seltener denn je selbstverständlich. Trennungen und Scheidungen beschreiben Diskontinuitäten in den individuellen Familienbiografien. Beschäftigte wechseln – teils aus beruflichen, teils aus privaten Gründen – ihren Arbeitgeber, pendeln zwischen Vollzeit- und Teilzeitjob, zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst, zwischen einer Stelle in Deutschland und im Ausland. Diese veränderten Familien- und Erwerbsbiografien haben Folgen für die Alterssicherung.

Das System der Alterssicherung steht in Deutschland wesentlich auf drei Säulen: der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Alterssicherung. Eine Altersvorsorge in diesen drei Systemen, welche insgesamt eine auskömmliche Rente im Alter jenseits von Armut ermöglicht, setzt in der Regel Kontinuität in Erwerbstätigkeit und Partnerschaft voraus. Für eine ausreichende und eigenständige Altersrente ist eine kontinuierliche sozialversicherungspflichtige Vollzeiterwerbstätigkeit notwendig, aus deren Einkommen die erforderlichen Beiträge für die Altersvorsorge auch gezahlt werden können. Im Fall einer diskontinuierlichen Erwerbstätigkeit oder einer Nichterwerbstätigkeit sichern weiterhin vor allem abgeleitete Rentenansprüche aus einer lebenslangen ehelichen Partnerschaft eine auskömmliche Rente, soweit der Partner kontinuierlich einer Vollzeitbeschäftigung nachging und die notwendigen Beiträge für die Altersvorsorge leistete.

Vielfältige Aspekte der Diskontinuität in den Versichertenbiografien

Sowohl die Kontinuität der Partnerschaft als auch die der Erwerbstätigkeit ist heute nicht gewährleistet. Viele individuelle Familien- und Erwerbsbiografien verlaufen zwar immer noch kontinuierlich, aber in den letzten Jahrzehnten auch immer mehr diskontinuierlich. Der Wandel der Lebensformen kennt neben dauerhafter Partnerschaft eine Zunahme von Alleinerziehenden, Stieffamilien und Patchworkfamilien als Folge von Trennungen und Scheidungen.1 Der Abbau der Nichterwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit im letzten Jahrzehnt führte vor allem zum Ausbau von Beschäftigungen jenseits des bisherigen Normalarbeitsverhältnisses mit Vollzeittätigkeit, Sozialversicherungspflicht und vergleichsweise geringer räumlicher Mobilität. Zugenommen haben Arbeitsverhältnisse mit kürzeren Arbeitszeiten und befristeten Verträgen sowie freiberufliche Tätigkeiten und Leiharbeitsverhältnisse. Diese Arbeitsverhältnisse können einhergehen mit niedrigen Einkommen und fehlender oder unzureichender rechtlicher Absicherung im Falle von Arbeitslosigkeit und Alter.2 Außerdem hat die internationale Mobilität im Berufsleben an Bedeutung gewonnen und mit ihr das Problem der Portabilität von Versorgungsanwartschaften zwischen den nationalen Rentensystemen.3

Die Diskontinuität in der Erwerbsbiografie kann sich auf zwei Aspekte beziehen: auf den Status der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit hinsichtlich Einkommen, Befristung und Arbeitszeit sowie auf den Wechsel zwischen zwei Erwerbstätigkeiten oder zwischen Nichterwerbstätigkeit und Erwerbstätigkeit. Diskontinuität muss nicht zwingend mit einer prekären Situation verbunden sein. Gerade die Unterbrechung einer kontinuierlichen Nichterwerbstätigkeit von Müttern mit minderjährigen Kindern durch einen frühen und zeitlich substantiellen Einstieg in das Erwerbsleben kann unter dem Gesichtspunkt einer eigenständigen Alterssicherung als funktional angesehen werden.

Ungeachtet dessen haben Diskontinuitäten in der individuellen Familien- und Erwerbsbiografie stets ökonomische und rechtliche Auswirkungen auf die individuelle Altersvorsorge und stellen eine Herausforderung für das System der Alterssicherung dar, nicht nur für die staatliche Rentenversicherung, sondern auch für die zweite und dritte Säule der Alterssicherung, also für die betriebliche und private Altersvorsorge.

Die Jahrestagung 2015 des Forschungsnetzwerks Alterssicherung (FNA) bei der Deutschen Rentenversicherung hat aufgrund dieser vielfältigen Aspekte von Diskontinuitäten in den Versichertenbiografien das Thema »Kontinuität und Diskontinuität in der Altersvorsorge« aufgegriffen und verhandelte es in zwei Teilen. Im ersten Teil standen die veränderten Familien- und Erwerbsbiografien im Mittelpunkt als mögliche Risiken für die Altersvorsorge. Der zweite Teil trug der internationalen Mobilität individueller Erwerbsbiografien Rechnung mit den beiden Themen transnationaler Versorgungsstrategien und Portabilität von Versorgungsanwartschaften.

Kontinuierliche Vollzeitbeschäftigung wichtiger denn je zur Vermeidung von Armut im Alter

Die Diskontinuität in den individuellen Erwerbsverläufen trifft Männer und Frauen unterschiedlich. Ein kontinuierliches Durchlaufen der drei Phasen des (Arbeits-)Lebens: Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Ruhestand wird bei Männern vor allem unterbrochen durch Arbeitslosigkeit. Wesentlich häufiger und vielfältiger sind die Unterbrechungen bei Frauen. Sie unterbrechen ihre Erwerbstätigkeit häufiger wegen der Geburt und Erziehung von Kindern und der Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger. Nach den Erwerbsunterbrechungen folgen öfter als bei den Männern Phasen der Nichterwerbstätigkeit, Beschäftigungen in Teilzeit oder geringfügiger Tätigkeit mit niedriger Bezahlung.

Für ein Alterssicherungssystem wie in Deutschland, das sich wesentlich am Leitbild der kontinuierlichen Vollzeitbeschäftigung orientiert, erschweren die Diskontinuitäten in den individuellen Erwerbsbiografien ein armutsvermeidendes Alterseinkommen. Außerdem sind die negativen Auswirkungen einer diskontinuierlichen Erwerbstätigkeit auf die Altersvorsorge heute erheblicher als vor den Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung von 2001, als es nur ein System gab, das die Lebensstandardsicherung im Alter gewährleistete. Infolge der Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus sind heute weitere Systeme der betrieblichen und privaten Vorsorge notwendig zur Sicherung des Lebensstandards. Enger noch als die gesetzliche Rentenversicherung sind jedoch betriebliche und private Altersvorsorge an die Erwerbstätigkeit und an ein auskömmliches (Erwerbs-)Einkommen gebunden, das Sparen erst ermöglicht.

Dina Frommert (Deutsche Rentenversicherung Bund) zeigte in ihren Analysen, dass vor dem Hintergrund der Erwerbsorientierung des Alterssicherungssystems vor allem Frauen mit längeren Phasen familienbedingter Nichterwerbstätigkeit und zeitlich wie finanziell eingeschränkten Erwerbsbeteiligungen die niedrigsten Alterseinkommen aufweisen werden. Die Mehrheit von ihnen wird ein Alterseinkommen unterhalb des Grundsicherungsniveaus beziehen. Die sozialen Ausgleichsmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung, besonders die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, erhöhen zwar die Ansprüche auf eine eigenständige gesetzliche Altersrente, aber sie können nicht die real längeren Zeiten der familienbedingten Nichterwerbstätigkeit ausgleichen. Darüber hinaus verfügen die Frauen bislang nur selten über eine betriebliche oder private Altersvorsorge, die eine niedrige gesetzliche Rente ergänzen könnten.

Jüngere Frauen dürften künftig aufgrund ihrer stärkeren Erwerbsorientierung höhere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielen. Allerdings bleibt offen, ob die betrieblichen und privaten Rentensysteme künftig die Renditen erzielen werden, die notwendig sind, um die abgesenkten gesetzlichen Rentenansprüche zu ergänzen und einen Lebensstandard jenseits von Armut zu gewährleisten.

Die Ehe: ein Garant gegen Altersarmut?

Geringe individuelle Alterseinkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellen solange kein Armutsproblem dar, wie die eheliche Partnerschaft stabil ist. Gemeinsame Alterseinkommen von Ehepaaren sind überdurchschnittlich hoch, selbst wenn ein Partner, zumeist die Frau, überwiegend nicht erwerbstätig war. Verheiratete Frauen mit Kindern haben nach Berechnungen von Notburga Ott (Universität Bochum) die höchsten Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Berechnungen belegen jedoch auch, dass eine Scheidung unterschiedliche Auswirkungen auf die künftigen Rentenansprüche von Frauen und Männern hat. Durch den Versorgungsausgleich beginnen beide Partner zum Zeitpunkt der Scheidung mit gleich hohen Ansprüchen. Nach der Ehe steigen die Rentenanwartschaften der Männer in der Regel stärker als die der Frauen. Allerdings hängt die nacheheliche Entwicklung der Rentenanwartschaften der Frauen von der Arbeitsteilung in der geschiedenen Ehe ab. Eine gleichberechtigte Arbeitsteilung oder ein ähnlich hohes Erwerbseinkommen führt über die nachehelichen Jahre zu keinen Unterschieden in den Rentenanwartschaften zwischen Frauen und Männern. Anders sieht die Situation aus, wenn die Partner zum Zeitpunkt der Scheidung minderjährige Kinder hatten. Die Frauen erzielen ungeachtet des Alters der Kinder in der nachehelichen Zeit weniger Rentenanwartschaften als die Männer. Die Differenz ist am größten unmittelbar nach der Scheidung und je jünger die Kinder sind.

Für Personen mit Anspruch auf Ehegattenunterhalt schließt zwar das Unterhaltsrecht auch einen Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB) ein, der die Kosten für eine angemessene Altersversorgung umfasst. Aber empirische Untersuchungen belegen, dass nur vergleichsweise selten die Mindestansprüche der gemeinsamen Kinder und des geschiedenen Ehepartners auf Unterhaltsleistungen gedeckt werden. So bekommt nur etwa die Hälfte der alleinerziehenden Eltern einen Unterhalt für ihre Kinder. Von diesen Unterhaltszahlungen deckt wiederum nur etwa die Hälfte den Mindestanspruch.4 Aufgrund dieser negativen Erfahrungen schlägt Ott einen erweiterten Versorgungsausgleich vor, um die Altersvorsorge des geschiedenen Partners mit Betreuungsleistungen zu verbessern. Anspruchsberechtigt sollen daher alle Personen sein, die Anrecht auf Betreuungsunterhalt haben, weil eine Erwerbsarbeit wegen Kindererziehung nicht zumutbar ist. Für diesen Zeitraum soll der Versorgungsausgleich weitergeführt werden. Nach Modellrechnungen hätte ein um 3 Jahre verlängerter Versorgungsausgleich für rund 80 % der geschiedenen Frauen keine relativen Veränderungen der Rentenanwartschaften gegenüber dem Zustand bei der Scheidung zur Folge, und weitere 10 % hätten einen positiven Anstieg ihrer Rentenanwartschaften um bis zu 10 %. Im Unterschied zum zumeist ausbleibenden Vorsorgeunterhalt bewirkte ein erweiterter Versorgungsausgleich selbst bei einem vergleichsweise niedrigen Einkommen des Mannes zusätzliche monatliche Rentenzahlungen. Für den geschiedenen Mann bedeutete ein erweiterter Versorgungsausgleich neben notwendigen monatlichen Beitragszahlungen auch einen geringeren Anstieg seiner Rentenanwartschaften.

Die Ausführungen von Stefan Traub (Universität Bremen) bestätigen, dass die traditionelle Vereinbarkeit von Beruf und Familie auf Kosten der Frauen gegangen ist und geht. Sie blicken heute auf eine niedrige eigenständige Altersversorgung. Die bisherige Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat daran kaum etwas geändert. Denn drei Diskontinuitäten in den Versichertenbiografien senken die Rentenanwartschaften besonders stark: Teilzeitarbeit, Zeiten geringfügiger Beschäftigung und beruflich inaktive Kindererziehungszeiten. Der negative Effekt tritt noch stärker ein bei niedriger Bildung der Versicherten. Im Vergleich zu den negativen Auswirkungen dieser Diskontinuitäten, die fast ausschließlich Frauen betreffen, mindern Zeiten der Arbeitslosigkeit kaum die Rentenanwartschaften. Gleichwohl wies auch Traub darauf hin, dass der Haushaltskontext der Versicherten entscheidend ist, welche sozialpolitische Bedeutung dem jeweiligen Absicherungsniveau zukommt und welche politischen Maßnahmen gegebenenfalls notwendig wären. Eine marginale Teilzeit kann von den Mitgliedern ebenso gewollt sein wie ein Verzicht auf Rentenanwartschaften durch den vorzeitigen Eintritt in die Altersrente. Die Rentenanwartschaften geben nur einen Hinweis, wie hoch die Rente sein könnte, aber sie sagen nichts über den tatsächlichen Lebensstandard aus.

Alterssicherung als Problem der intergenerativen Risikoteilung

Aus einer ganz anderen Perspektive betrachtete Andreas Wagener (Leibniz Universität Hannover) die Alterssicherung bei instabiler Beschäftigung. Wie kann die Politik vor dem Hintergrund der Arbeitsmarktrisiken mit unsicheren Löhnen und Kapitalmarktrenditen die Alterssicherung effizient gestalten? Die Alterssicherung ist über lange Zeiträume angelegt oder wirkt zumindest lange. Sie betrifft damit mehrere Generationen. Denn das eigene Einkommen, die persönliche Rente, das jeweilige Konsum- und Sparverhalten, die Beiträge in die gesetzliche und private Alterssicherung – diese Variablen und ihre Zusammenhänge treten ebenso bei jüngeren und älteren Personen auf. Die Lebenslagen und Entscheidungen einer Generation beeinflussen zugleich jene der anderen Generationen. Eine Eingrenzung der individuellen Arbeitsmarktrisiken auf die Alterssicherung sieht Wagener daher in einer generationsübergreifenden Politik mit einer Teilung der Risiken auf die Generationen. Zu einer optimalen intergenerativen Risikoteilung gehörte nach Wagener ein »Hybrid aus Beitrags- und Leistungszusage« in der gesetzlichen Rentenversicherung, das zumindest bei den unteren Einkommen seinen Nexus zur Rente, zum Beispiel durch eine Mindestrente, lockert.

Zur Portabilität von Versorgungsansprüchen in Deutschland und Europa

In den letzten Jahren haben die Nationalstaaten der Europäischen Union ihre gesetzlichen und betrieblichen Alterssicherungssysteme angeglichen, gleichsam aber zentrale Unterschiede beibehalten. Gleichwohl ist der Einfluss der Europäischen Union auf die nationalen Reformen der Alterssicherung gestiegen. Frank Schulz-Nieswandt und Remi Maier-Rigaud (Universität Köln) kritisierten in diesem Zusammenhang, dass die Reformvorgaben auf europäischer Ebene primär der finanziellen und nachrangig der sozialen Nachhaltigkeit der gesetzlichen Rentensysteme folgen. Hinter der einseitigen Orientierung der gesetzlichen Alterssicherungssysteme an der individuellen Erwerbsbiografie und der Privatisierung von Versicherungsleistungen infolge des geforderten Ausbaus privater Zusatzvorsorge stünden »starke Werturteile«. Sozialpolitische Ziele der Armutsvermeidung und Einkommenssicherung im Alter würden denen gegenüber untergeordnet.

Mit der beruflichen Mobilität von Beschäftigten zwischen Arbeitgebern in Deutschland und in Europa kann die Portabilität von Versorgungsansprüchen bedeutsam werden. Hierzu gehört der Wechsel zwischen Beamtenverhältnis und Angestelltenverhältnis; seine Möglichkeiten und Grenzen zeigte Gisela Färber (Universität Speyer) auf. Neuregelungen in der Beamtenversorgung beispielsweise in Baden-Württemberg enthalten eine Trennung der Alterssicherungssysteme. Sie bewirkt, dass Beschäftigungszeiten nur noch in dem Alterssicherungssystem berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich abgeleistet wurden. Eine Altersversorgung kann danach aus einem sogenannten »Altersgeld« aufgrund der Tätigkeit im Beamtenverhältnis und aus gesetzlicher und betrieblicher Rente bestehen. Diese Regelungen sollen auch die Flexibilität erhöhen, wenn nationale Versorgungsanwartschaften mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Beschäftigung zusammentreffen. Als besonders gelungen hob Färber das seit 2011 geltende Landesbeamtenversorgungsrecht in Baden-Württemberg hervor.

Als wesentlich komplexer erweist sich eine Angleichung und Portabilität der betrieblichen Altersversorgung. In der Europäischen Union trat 2014 eine sogenannte »Mobilitätsrichtlinie« in Kraft, die bis 2018 in nationales Recht umgesetzt werden soll. Sie enthält Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen. Nach Klaus Stiefermann (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge e.V.) erleichtert die Richtlinie den Erwerb und den Erhalt von Betriebsrentenansprüchen von Beschäftigten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Damit werde der zunehmenden Bedeutung von Betriebsrenten bei der Altersvorsorge Rechnung getragen. Allerdings bestünden weiterhin zahlreiche Hindernisse und Schwierigkeiten beim Transfer von betrieblichen Rentenanwartschaften zwischen Versorgungseinrichtungen in und zwischen den Mitgliedstaaten.

Europäisches Recht hat nun die Aufgabe, die gesetzlich gegebene Portabilität von Versorgungsanwartschaften zwischen den nationalen Alterssicherungssystemen zu koordinieren und mögliche Friktionen, etwa Sicherungslücken, die beim nationalen Wechsel entstehen, zu überwinden. Es stellt sich dabei die Grundfrage, wie weit das EU-Recht Vorrang gegenüber dem Mitgliedstaatenrecht hat. Nach Eberhard Eichenhofer (Universität Jena) wirkt das EU-Recht nur rechtserweiternd und nie rechtsverkürzend. Das Günstigkeitsprinzip lässt nur die für den Beschäftigten günstigere Regelung im bilateralen Recht zu. Andere Friktionen – beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Altersgrenzen oder Definitionen von Erwerbsminderung – können nur durch Harmonisierung überwunden werden.

Kurzum: Das Zusammentreffen von Versorgungsansprüchen der ersten oder zweiten Säule der Alterssicherung aus Tätigkeiten in verschiedenen europäischen Staaten, die Portabilität und die mögliche Überwindung von Friktionen in der Alterssicherung sind bleibende Herausforderungen der Europäischen Union.