Hinweis zur Vorabinformation externer Stellen

Der Verhaltenskodex für europäische Statistiken fordert im Grundsatz 6 die Gleichbehandlung aller Nutzerinnen und Nutzer statistischer Daten. Das gilt auch für den gleichzeitigen Zugang zu den Informationen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig.

Dies gilt in Baden-Württemberg für alle Ministerien, wenn diese infolge einer Veröffentlichung mit Medienanfragen rechnen müssen. Die Pressemitteilungen des Statistischen Landesamtes werden dann mit einer Sperrfrist vorab zur Kenntnis gegeben.