Erfassungsgrenzen vor 2010

Erfassungsbereich für agrarstrukturelle Erhebungen 1999 - 2009:

Landwirtschaftliche Betriebe

Betriebe mit 2 Hektar (ha) und mehr landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mit weniger als 2 Hektar Fläche, aber mit mindestens einer der folgenden Erzeugungseinheiten:

  • Jeweils für Erwerbszwecke
  • 8 Rinder oder Schweine oder
  • 20 Schafe oder
  • 200 Legehennen oder Junghennen oder Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonstige Hähne oder Gänse, Enten und Truthühner.
  • 30 Ar bestockter Rebfläche (auch soweit sie nicht im Ertrag steht) oder Obstfläche (auch soweit sie nicht im Ertrag steht) oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien oder
  • 3 Ar Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen unter Glas oder

Forstbetriebe:

Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens 10 Hektar.

Erfassungsbereich für agrarstrukturelle Erhebungen 1979 - 1998:

Landwirtschaftliche Betriebe

Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 Hektar oder mit natürlichen Erzeugungseinheiten, die mindestens dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markterzeugung von 1 ha LF entsprachen.

Dabei entsprachen dem durchschnittlichen Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markterzeugung von 1 ha LF:

  • je 8 Rinder oder Schweine oder 50 Schafe oder jeweils 200 Legehennen oder Junghennen oder Schlacht-, Masthähne, -hühner und sonstige Hähne oder Gänse, Enten und Truthühner oder
  • jeweils 30 Ar Rebfläche oder Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemüse im Freiland oder
  • 10 Ar Blumen und Zierpflanzen im Freiland oder
  • jeweils 1 Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von Gemüse oder Blumen oder Zierpflanzen oder
  • 1 Ar Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien (ab 1992) für Erwerbszwecke.

Forstbetriebe:

Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens 1 Hektar.

Zusätzlich waren zur Bodennutzungshaupterhebung auskunftspflichtig:

  • Flächen eines Bewirtschafters von zusammen mindestens 1 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden,
  • Bewirtschafter von sonstigen Flächen, auf denen Reben, Hopfen, Tabak, Heil- und Gewürzpflanzen, Obst, Gemüse, Zierpflanzen oder Baumschulerzeugnisse für den Verkauf angebaut wurden.

Für die Viehzählung waren zusätzlich auskunftspflichtig:

  • Tierhalter mit jeweils mindestens 1 Rind, 1 Zuchtschwein, 3 anderen Schweinen, 3 Schafen, 2 Pferden oder 20 Stück einer Geflügelart.
Erfassungsbereich für agrarstrukturelle Erhebungen 1971 - 1978:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Diese Mindesterzeugungseinheiten entsprachen:

  • je 3 Kühe zur Milchgewinnung oder Färsen ab 2 Jahren oder 5 andere Rinder oder 5 Zuchtsauen oder 8 andere Schweine oder 50 Schafe oder 120 Legehennen oder 250 zur Aufzucht als Legehennen bestimmte Küken oder Junghennen oder 400 andere Hühner oder 200 Gänse, Enten oder Truthühner
  • jeweils 30 Ar bestocktes Rebland oder Tabak oder Hopfen oder Gemüsebau im Freiland oder 50 Ar Obstanlagen im Ertrag und nicht im Ertrag oder 20 Ar Baumschulen oder 10 Ar Blumen und Zierpflanzen im Freiland oder jeglicher Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Unterglasanbau für Erwerbszwecke.

Zusätzlich waren zur Bodennutzungshaupterhebung auskunftspflichtig:

  • Inhaber und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und von Gesamtflächen ab 0,5 ha, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden.
  • Die Gemeinden für alle sonstigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen.

Für die Viehzählung waren zusätzlich auskunftspflichtig:

  • Alle Halter von Tieren, die im Rahmen der Viehzählung erhoben wurden. Dies waren Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienenvölker. Erfassungsbereich für agrarstrukturelle Erhebungen vor 1971:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Betriebe mit einer Gesamtfläche ab 0,5 Hektar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde sowie alle Flächen des Erwerbsgartenbaus, des Erwerbsweinbaus und alle Teiche und Seen der Erwerbsfischerei.

Für die Bodennutzungshaupterhebung waren zusätzlich auskunftspflichtig:

  • Die Gemeinden für alle sonstigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen.

Für die Viehzählung waren zusätzlich auskunftspflichtig:

  • Alle Halter von Tieren, die im Rahmen der Viehzählung erhoben wurden. Dies waren Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel und Bienenvölker.